THERAPIE ZENTRUM WARSTEIN GmbH
Hier treffen  TherapieFitness und Kompetenz aufeinander!

Unsere Öffnungszeiten, für Dein Fitness

jetzt geschlossen
Montag
7:3020:00
Dienstag
7:3020:00
Mittwoch
7:3020:00
Donnerstag
7:3020:00
Freitag
7:3020:00
Samstag
9:0014:00
Sonntag
geschlossen
Sonntag & Feiertags geschlossen.


Unsere Therapeuten sind für Sie da.

jetzt geschlossen
Montag
8:0020:00
Dienstag
9:0020:00
Mittwoch
8:0020:00
Donnerstag
8:0020:00
Freitag
8:0020:00
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
(Und) Nach Terminvereinbarung


Hinweis zu Ihrem Termin:

Bitte bringen Sie aus hygienischen Gründen und der Umwelt zuliebe zu jedem Ihrer Termine ein eigenes Handtuch mit.

Die Rezeptgebühr kann jederzeit in bar oder per EC-Karte an der Rezeption entrichtet werden.


Ausfallrechnung bei versäumten Terminen: Regelungen und rechtliche Grundlagen
In den vergangenen Monaten ist vermehrt zu beobachten, dass Termine von Patientinnen und Patienten nicht wahrgenommen oder nicht rechtzeitig abgesagt werden. Dies führt zu erheblichen finanziellen sowie organisatorischen Herausforderungen für unsere Praxis. Ein nicht genutzter Termin stellt nicht nur einen direkten Einnahmeausfall dar, sondern erschwert es anderen Patientinnen und Patienten, kurzfristig eine Behandlung zu erhalten.


Angesichts steigender Kosten im Gesundheitswesen sowie des erhöhten organisatorischen Aufwands sehen wir uns veranlasst, für nicht wahrgenommene oder verspätet abgesagte Termine eine Ausfallrechnung zu erheben. Diese Maßnahme dient der Sicherstellung einer nachhaltigen und effizienten Praxisführung sowie der fortlaufenden Bereitstellung hochwertiger medizinischer Leistungen.
Um Transparenz zu gewährleisten und Missverständnissen vorzubeugen, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema nachfolgend für Sie zusammengestellt.


1. Warum wird eine Ausfallrechnung erhoben?
Unsere Terminplanung erfolgt individuell für jede Patientin und jeden Patienten. Wird ein Termin nicht wahrgenommen und nicht rechtzeitig storniert, entsteht ein finanzieller Verlust, da die reservierte Zeit kurzfristig nicht erneut vergeben werden kann. Die Ausfallrechnung dient dem Ausgleich dieses wirtschaftlichen Schadens.


2. Wie hoch ist die Gebühr für versäumte Termine?
Die Höhe der Ausfallgebühr richtet sich nach der geplanten Behandlung. Üblicherweise werden bis zu 100 % der Kosten der gebuchten Leistung in Rechnung gestellt.


3. Was versteht man unter „rechtzeitiger Absage“?
Eine Absage gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgt. Diese Frist ermöglicht es uns, den freigewordenen Termin an andere Patientinnen und Patienten zu vergeben.


4. Auf welchem Wege kann ein Termin storniert oder verschoben werden?
Terminabsagen oder -verschiebungen sind telefonisch, per Anrufbeantworter oder per E-Mail möglich. Bitte beachten Sie, dass verspätete Absagen zur Erhebung einer Ausfallgebühr führen können.


5. Was geschieht bei unverschuldetem Nichterscheinen (z. B. Krankheit)?
Sollten Sie aufgrund einer unvorhersehbaren Situation wie einer akuten Erkrankung oder eines Notfalls verhindert sein, bitten wir um unverzügliche Mitteilung. In solchen Fällen kann die Ausfallrechnung unter Umständen reduziert oder erlassen werden, sofern die entsprechenden Umstände glaubhaft nachgewiesen werden können (z. B. durch ein ärztliches Attest).


6. Welche Konsequenzen hat wiederholtes Nichterscheinen?
Mehrfach versäumte oder nicht rechtzeitig abgesagte Termine können dazu führen, dass zukünftige Terminbuchungen nur eingeschränkt angenommen oder Patientinnen und Patienten von der Terminvergabe ausgeschlossen werden. Diese Maßnahme gewährleistet die effiziente Nutzung unserer Ressourcen.


7. Ist eine kurzfristige Übertragung eines Termins auf eine andere Person möglich?
Aus organisatorischen und rechtlichen Gründen ist eine kurzfristige Übertragung eines Termins leider nicht möglich.


8. Wie kann eine Ausfallrechnung vermieden werden?
Bitte planen Sie Ihre Termine sorgfältig und informieren Sie uns frühzeitig, falls eine Wahrnehmung nicht möglich ist. Nutzen Sie hierzu die bereitgestellten Kommunikationswege.


9. Welche Regelungen gelten, wenn die Praxis den Termin storniert?
Sollte eine Absage des Termins von unserer Seite erforderlich sein, entstehen Ihnen selbstverständlich keine Kosten. Wir bemühen uns in solchen Fällen, Ihnen zeitnah einen Ersatztermin anzubieten.


10. Welche Auswirkungen hat eine verspätete Ankunft zum Termin?
Bei verspätetem Erscheinen kann die verloren gegangene Zeit in der Regel nicht kompensiert werden, da dies den Ablauf für nachfolgende Patientinnen und Patienten beeinträchtigen würde. Die Behandlung erfolgt innerhalb der verbleibenden Zeit, wobei die volle Gebühr in Rechnung gestellt wird.


11. Kann eine Ausfallrechnung steuerlich geltend gemacht werden?
Da es sich hierbei nicht um eine tatsächlich erbrachte medizinische Leistung handelt, sind Ausfallrechnungen üblicherweise nicht steuerlich absetzbar. Eine individuelle Klärung mit Ihrer Steuerberatung wird empfohlen.


12. Entfällt die Ausfallgebühr bei Vereinbarung eines Ersatztermins?
Nein, die Ausfallgebühr wird unabhängig von einem Ersatztermin erhoben, da der ursprüngliche Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte.


13. Gibt es Ausnahmeregelungen für neue Patientinnen und Patienten?
Nein, die Bestimmungen zur Ausfallrechnung gelten ausnahmslos für alle Patientinnen und Patienten.


14. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn die Ausfallrechnung angefochten wird?
Sollten Sie mit der Ausstellung einer Ausfallrechnung nicht einverstanden sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Wir prüfen den Sachverhalt und klären etwaige Missverständnisse.


15. Gibt es eine Begrenzung für die Anzahl an Terminabsagen?
Eine feste Begrenzung für Terminabsagen existiert nicht, sofern diese fristgerecht erfolgen. Wiederholte kurzfristige Absagen können jedoch dazu führen, dass künftige Termine nur unter bestimmten Bedingungen vergeben werden (z. B. gegen Vorauszahlung).


Juristische Grundlagen und relevante Urteile zur Ausfallrechnung


1. Rechtliche Grundlage für die Ausfallrechnung
Gemäß § 615 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Dienstleister – in diesem Fall eine Praxis – eine Vergütung verlangen, auch wenn der Kunde die vereinbarte Leistung nicht in Anspruch nimmt, solange der Anbieter zur Erbringung der Leistung bereit war. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung ausschließlich für den Kunden reserviert war und nicht anderweitig genutzt werden konnte.


2. Wichtige Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ausfallrechnung
Damit eine Ausfallrechnung rechtlich zulässig ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Individuell vereinbarter Termin: Der Termin wurde exklusiv für den Kunden reserviert.
• Fristgerechte Absage: Der Termin wurde nicht innerhalb der vereinbarten Frist storniert (z. B. mindestens 24 Stunden vorher).
• Nachweispflicht: Die Praxis muss belegen können, dass der Termin nicht kurzfristig anderweitig vergeben werden konnte.


3. Gerichtsurteile zur Ausfallrechnung
Mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigen die Berechtigung einer Ausfallrechnung unter bestimmten Voraussetzungen:
• BGH-Urteil vom 29. Januar 1986 (Az. VIII ZR 32/85):
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Dienstleister Anspruch auf Vergütung haben, wenn sie ihre Leistung ordnungsgemäß anbieten, der Kunde diese jedoch nicht wahrnimmt.
• OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 1993 (Az. 8 U 155/92):
Ein Arzt darf Ausfallkosten berechnen, wenn ein Patient seinen Termin nicht rechtzeitig absagt und die Praxis den Zeitraum nicht anderweitig nutzen kann. Voraussetzung ist eine angemessene Höhe der Ausfallgebühr.


4. Höhe der Ausfallgebühr
Die Ausfallgebühr muss angemessen sein und darf die reguläre Vergütung der vereinbarten Leistung nicht überschreiten. Eine unverhältnismäßig hohe oder willkürliche Gebühr könnte als unzulässig gelten.


Bleiben Sie gesund!
Ihr TZW-Team


 
 
 
E-Mail
Anruf
Instagram